Es kam so, wie es kommen musste: Ein Online-Shop-Betreiber hatte vergessen, seine Widerrufsbelehrung an die aktuelle Gesetzeslage anzupassen. Deshalb verwies er hierin auf "alte" Vorschriften. Ein Mitbewerber mahnte den Betreiber wegen Wettbewerbsverstoßes ab. Das Oberlandesgericht Hamm gab dem Mitbewerber Recht
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